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Untersuchungspflicht von Warmwasseranlagen auf Legionellen
Was sind Legionellen und wo kommen sie vor?
Bei Legionellen handelt es sich um Bakterien, die in unserer Umwelt weit verbreitet sind. So kommen sie z. B. in geringen Konzentrationen in Oberflächengewässern oder im Grundwasser vor. Daher können sich auch in dem von den Wasserwerken gelieferten Trinkwasser Legionellen in überwiegend sehr geringer Konzentration befinden.
Was ist die Ursache für eine erhöhte Legionellen-Konzentration im Trinkwasser?
Entscheidende Faktoren für die Vermehrung von Legionellen sind die Temperatur des Wassers und seine Verweildauer im Leitungssystem (Stagnation). Ideale Lebensbedingungen finden Legionellen in Temperaturbereichen zwischen 25 bis 45 °C. Technische Defekte, z. B. an der Warmwasserbereitung oder Zirkulationspumpen, aber auch ungenutzte Leitungen und die seltene Nutzung von Entnahmestellen können dazu führen, dass sich Legionellen im Trinkwassernetz eines Gebäudes vermehren.
Warum sind Legionellen so gefährlich?
Legionellen sind Bakterien, die eine schwere Lungenentzündung (die Legionellose) oder auch eine grippeähnliche Erkrankung (das Pontiac-Fieber) auslösen können. Die eigentliche "Legionärskrankheit" zeigt sich in einer schweren Lungenentzündung, die in 5 bis 13 Prozent der Fälle tödlich verläuft. In Deutschland schätzt man, dass jährlich mindestens 100.000 Pontiac-Fieber-Erkrankungen vorkommen.
Wer ist besonders gefährdet?
Vor allem ältere Menschen, Raucher sowie Menschen mit geschwächtem Immunsystem, wie beispielsweise Diabetiker, sind verstärkt betroffen. Allgemein erkranken Männer mehr als doppelt so häufig wie Frauen. Kinder erkranken nur sehr selten.
Wie kann man sich mit Legionellen infizieren?
Als Hauptinfektionsweg ist das Einatmen erregerhaltiger, lungengängiger Aerosole aus dem Warmwasserbereich (und bei unzulässiger Erwärmung auch aus dem Kaltwasserbereich) anzusehen. Somit stellen insbesondere Duschen, Whirlpools, Luftbefeuchter, Kühltürme und Klimaanlagen Gefahrenquellen dar. Eine Übertragung von Mensch zu Mensch findet in der Regel nicht statt. Ebenso erfolgt keine Infektion über normales Essen und Trinken.
Wie kann man selbst abschätzen, ob eine Trinkwasser-Installation in Ordnung ist?
- Wassertemperaturen an der Zapfstelle mit einem Thermometer prüfen
a. Warmwasser ≥ 55 °C nach max. 3 Liter Ablauf (dampfend und so heiß, dass man schnell zurückzuckt)?
b. Kaltwasser ≤ 25 °C (erfrischend kühl)? - Anlagentemperaturen der Warmwasserbereitung prüfen
a. Warmwasser-Vorlauf (Leitung, die oben aus dem Warmwasserspeicher kommt) ≥ 60 °C?
b. Zirkulations-Rücklauf (Leitung mit Pumpe, die meist mittig in den Warmwasserspei-cher geht) ≥ 55 °C?
Achtung: Fest eingebaute Thermometer sind oft ungenau. Im Zweifelsfall die Wassertemperatur in einer Probe messen! - Sind alle Zirkulationsleitungen gleichmäßig heiß?
- Läuft die Zirkulationspumpe ganztägig, mindestens jedoch 16 Stunden am Tag?
- Erfolgt eine jährliche Wartung der Trinkwasser-Installation (Heizungsanlage)?
Wenn die vorgenannten Fragen alle mit Ja beantwortet werden können, wird auch die nächste Laboruntersuchung wahrscheinlich ein erfreuliches Ergebnis bringen. Kurzzeitige Unterschreitungen der Temperaturen wegen hohem Warmwasserverbrauch sind meist unbedenklich. Andernfalls sollte zusammen mit einem Fachbetrieb die Anlage optimiert werden.
Wie kann man feststellen, ob eine Legionellen-Kontamination vorliegt?
Primär verantwortlich für die Qualität des abgegebenen Trinkwassers ist der Betreiber der Trinkwasseranlage, der für die Legionellen-Untersuchung zugelassene Trinkwasserlabore mit der routinemäßigen Überwachung beauftragt (§ 31 Abs. 1 Trinkwasserverordnung - TrinkwV).
Wer ist verpflichtet, seine Trinkwasseranlage auf Legionellen untersuchen zu lassen?
Der Betreiber einer mobilen oder ortsfesten Trinkwasser-Installation hat diese im Rahmen der systemischen Untersuchung auf Legionellen zu untersuchen, wenn
- sich darin eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet. Das ist der Fall, wenn:
a. der Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils ein Inhalt von mehr als 400 Litern hat oder
b. der Inhalt der Rohrleitungen zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und einer Entnahmestelle mehr als 3 Liter beträgt; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung.
Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung. und Duschen oder andere aerosolerzeugende Einrichtungen (z. B. Geschirrspülbrause, Klimaanlagen) darin vorhanden sind, und
wenn daraus Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen und/oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird
(§ 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TrinkwV).
Wird eine Wasserversorgungsanlage neu in Betrieb genommen, ist die erste Untersuchung innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen (§ 31 Abs. 4 TrinkwV). Das Errichten der Wasserversorgungsanlage und die Inbetriebnahme sind dem Gesundheitsamt jeweils vier Wochen zuvor schriftlich anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 TrinkwV).
In welchem Rhythmus muss generell untersucht werden?
In diesen Abständen muss beprobt werden (§ 31 Abs. 2 TrinkwV):
- Anlagen, die im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden: mindestens jährlich,
- Anlagen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit betrieben werden: mindestens alle drei Jahre,
- mobile Versorgungsanlagen, z. B. an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen: das Gesundheitsamt legt die Häufigkeit fest,
- zeitweilige Versorgungsanlagen, z. B. in mobilen Verkaufsständen auf Festplätzen und Märkten: das Gesundheitsamt legt die Häufigkeit fest.
Was zählt zu gewerblicher und was zu öffentlicher Tätigkeit (§ 2 Nr. 8 und 9 TrinkwV)?
Öffentlich: Einrichtungen, die - ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht - der Allgemeinheit Leistungen anbieten und von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden.
Beispiele: Krankenhäuser; Altenheime, Schulen, Kindertagesstätten, Jugendherbergen, Gemeinschaftsunterkünfte wie Behinderten-, Kinder-, Obdachlosen-, Asylbewerberheime, Justizvollzugsanstalten
Gewerblich: wenn die Zurverfügungstellung von Trinkwasser unmittelbar oder mittelbar zielgerichtet aus einer Tätigkeit resultiert, für die ein Entgelt bezahlt wird. Die wirtschaftliche Tätigkeit muss erkennbar auf Dauer angelegt sein.
Beispiel: die Vermietung von Wohnraum (Immobilien, Arbeitsstätten)
Öffentlich und gewerblich: bei vielen Anlagen treffen beide Kriterien zu. Ausschlaggebend ist dann das „weitergehende“ Kriterium der öffentlichen Tätigkeit (s. oben).
Beispiele: Krankenhäuser, Altenheime und Pflegeeinrichtungen in privater Trägerschaft mit Gewinnerzielungsabsicht, Hotels, kommerzielle Sportstätten, Sportanlagen von Sportvereinen (z. B. Tennisclubanlagen, Golfanlagen)
Weder eine gewerbliche noch eine öffentliche Betätigung besteht z. B. bei Wohnungseigentümergemeinschaften, wenn ausnahmslos alle Wohnungen von den jeweiligen Eigentümern selbst bewohnt werden.
Die Untersuchungen müssen gemäß § 31 TrinkwV erfolgen und zwar ohne Veranlassung durch das Gesundheitsamt.
Welche Regelungen gibt es für die Probennahme?
Die Proben für die Untersuchung von Wasser sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu nehmen (§ 42 Abs. 1 und 2 Nr. 2 TrinkwV).
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass geeignete repräsentative Probennahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind (§ 41 Abs. 4 TrinkwV). Die Proben sind nach der DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben (ohne Strahlregler oder sonstige Vorbauten, nach Desinfektion der Entnahmestelle), zu entnehmen. Die Probennahme darf nur durch ein für die Trinkwasseruntersuchung akkreditiertes Labor (s. auch Nds. Landesliste für Untersuchungsstellen nach TrinkwV) erfolgen (§ 39 Abs. 1 TrinkwV). Zu Probennahme, Untersuchung und Ausgestaltung des Laborbefundes gibt es eine Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA), die zu beachten ist (§ 43 Abs. 5 TrinkwV).
In der UBA-Empfehlung heißt es: In jeder Trinkwasser-Installation sind im Rahmen der systemischen Untersuchung am
- Abgang der Leitung für Trinkwasser (warm) vom Trinkwassererwärmer sowie
- am Wiedereintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulationsleitung)
Proben zu entnehmen.
- Zusätzlich sind Proben in der Peripherie zu entnehmen. Die Entnahmestellen für die Proben in der Peripherie sind so zu wählen, dass jeder Steigstrang erfasst wird.
Dies bedeutet nicht zwingend, dass Proben aus allen Steigsträngen zu entnehmen sind. Voraussetzung für die Auswahl ist, dass die beprobten Steigstränge eine Aussage über das Gesamtsystem, d. h. auch über die nicht beprobten Steigstränge, zulassen [...].
Bei der Beprobung einer Auswahl von Steigsträngen, ist die Repräsentativität dieser Probennahmestellen zu begründen. Somit kommt für die periphere Probe zunächst jeweils die vom Trinkwassererwärmer entfernteste Probenahmestelle in Betracht.Falls nicht alle Steigstränge beprobt werden, liegt die Verantwortung für dadurch übersehene Belastungen und deren ggf. schwerwiegende Folgen beim Betreiber.
Selten benutzte Zapfstellen oder z. B. leerstehende Wohnungen sind nicht repräsentativ für die systemische Untersuchung. Besser sollten benachbarte, regelmäßig benutzte Zapfstellen am selben Strang beprobt werden.
Temporäre Erhöhung der Warmwasserspeichertemperatur, Spülaktionen oder gar Desinfektionen der Trinkwasserinstallation vor der Probennahme widersprechen vorsätzlich dem Schutzzweck der Untersuchung nach TrinkwV.
Sinnvoll ist hingegen, wenn vor der Probennahme eine Inspektion und Wartung der Anlage erfolgt und wenn die Verbraucher über ihre Pflicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch ihrer Trinkwasserinstallation aufgeklärt werden.
Welcher technische Maßnahmenwert ist zu beachten?
Für den Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage ergeben sich bereits Handlungspflichten, sobald der technische Maßnahmenwert von 100 KbE (koloniebildende Einheiten) pro 100 Milliliter Trinkwasser erreicht wird (Anlage 3 Teil II der TrinkwV).
Was ist zu beachten, wenn mindestens zwei Proben eines Befundes 100 KbE/100 ml oder mehr betragen?
Die Bewertung der Befunde ist in diesem Fall nach dem ungünstigsten Befund festzulegen. Die daraus folgenden Maßnahmen und deren zeitliche Priorität beziehen sich also immer auf den höchsten Befund (DVGW Arbeitsblatt W 551 Nr. 9.5).
Was ist zu beachten, wenn keine oder nur eine geringe Legionellen-Kontamination festgestellt wurde?
Wenn keine Kontamination bzw. lediglich ein Befund von unter 100 KbE/100ml festgestellt wurde, muss nur die nächste systemische Untersuchung beauftragt werden:
- Anlagen - betrieben im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit - werden nach einem Jahr untersucht,
- Anlagen- betrieben im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit - werden nach drei Jahren untersucht,
- für mobile und zeitweilige Versorgungsanlagen legt das Gesundheitsamt die Häufigkeit fest
(§ 31 Abs.1 bis 3 TrinkwV).
Was geschieht, wenn ein auffälliger Legionellenbefund (korrekte Bezeichnung: der technische Maßnahmenwert ist erreicht/überschritten) vorliegt?
Die nachstehende Checkliste (s. Dokumente) soll Ihnen helfen, strukturiert gegen den Legionellenbefall vorzugehen und eine Dokumentation über Ihre Vorgehensweise zu erstellen.
