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Masernimpfpflicht in bestimmten Einrichtungen
Masern werden durch Viren ausgelöst und kommen weltweit vor. Sie sind hoch ansteckend. Eine Masern-Infektion ist keine harmlose Krankheit, denn bei etwa jedem zehnten treten Komplikationen auf.
In Deutschland ist die Häufigkeit von Masern-Erkrankungen durch Impfungen stark zurückgegangen. Trotzdem kommt es immer wieder zu Häufungen von Krankheitsfällen bei ungeschützten Personen. Dabei trifft es auch Jugendliche und junge Erwachsene, von einer Kinderkrankheit kann man also nicht mehr sprechen. Um die Masern in Deutschland auszurotten müssen noch mehr Menschen geimpft werden. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Impfung gegen Masern.
Wo kann ich mich informieren?
Das Gesundheitsamt des Landkreises Verden steht Ihnen für weitere Beratung zur Verfügung, speziell über die nicht geimpften Personen in Einrichtungen.
Weitere Fachinformationen gibt es auf den Seiten des Robert Koch-Institutes unter www.rki.de/masern.
Weitere Informationen zum Infektionsschutz durch Impfen finden Sie auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter www.impfen-info.de.
Meldung nicht oder nicht vollständig geimpfter Personen
Seit dem 31.07.2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht gem. § 20 IfSG - sog. Masernschutzgesetz für Personen, die in von § 20 Absatz 8 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen tätig, betreut oder untergebracht sind. Diese Einrichtungen sind gem. § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG verpflichtet, dem Gesundheitsamt Verden als zuständiges Gesundheitsamt die nicht geimpften Personen zu melden.
Eine Meldung der Einrichtungen erfolgt ab 01.01.2024 über folgenden Link:
https://cmsfs.de/landkreis-verden-masern/