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Grüne Kennzeichen

Allgemeine Informationen

Grünes Kennzeichen

Fahrzeuge, die von der Kfz-Steuer befreit sind, erhalten generell Kennzeichen mit grüner Schrift.

Das grüne Kennzeichen besteht aus der Landkreis-Kennung (VER) und einer Buchstaben- Zahlenkombination (wie ein „normales“ Kennzeichen).

Die Zuteilung eines grünen Kennzeichens ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zu vermerken.

Grundsätzlich ist ein Antrag auf Zuteilung der grünen Kennzeichen zu stellen (Ausnahme: zulassungsfreie Fahrzeuge). Die endgültige Zustimmung zu dem Antrag erfolgt über das jeweils zuständige Zollamt. Die Kfz-Zulassungsstelle teilt im Rahmen der Fahrzeugzulassung die grünen Kennzeichen zu und leitet den Antrag an das Zollamt weiter. Sollte dem Antrag nicht entsprochen werden, muss eine Umkennzeichnung des Fahrzeuges auf schwarze Kennzeichen erfolgen.

Welche Fahrzeuge erhalten grüne Kennzeichen?

  • Zulassungsfreie Fahrzeuge
    Bei zulassungsfreien Fahrzeugen ist kein gesonderter Antrag auf Steuerbefreiung zu stellen.
    Zulassungsfreie Fahrzeuge, die ein eigenes Kennzeichen führen müssen, sind steuerbefreit und erhalten ein grünes Kennzeichen:
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,
    • einachsige Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,
    • Anhänger, Arbeitsmaschinen und Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren zu Sportzwecken oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn sie nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h gekennzeichnet sind.

Bei nachfolgenden Fahrzeugen ist ein Antrag auf Steuerbefreiung nach § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) zu stellen:

  • Fahrzeuge im Wegebau 
    Diese sind steuerbefreit,
    • solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind,
    • sie ausschließlich für den Wegebau verwendet werden und
    • sie äußerlich für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind.
  • Fahrzeuge zur Reinigung von Straßen
  • Einsatzfahrzeuge
    Dies sind Fahrzeuge mit der ausschließlichen Verwendung im
    • Feuerwehrdienst
    • Katastrophenschutz
    • Rettungsdienst
    • zur Krankenbeförderung
  • Fahrzeuge für humanitäre Hilfstransporte
  • Kraftomnibusse und Pkw im Linienverkehr
  • Schaustellerfahrzeuge
    Steuerbefreit sind
    • Zugmaschinen (auch Sattelzugmaschinen), solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
    • Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg,
    • Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 kg im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.
  • Fahrzeuge im kombinierten Verkehr
    Steuerbefreit sind Fahrzeuge, die ausschließlich für Zustellung und Abholung im kombinierten Verkehr
    • von Behältern mit einem Rauminhalt von 5 cbm oder mehr,
    • von auswechselbaren Aufbauten
      oder
    • von Kfz-Anhängern
      verwendet werden.

Bei nachfolgenden Fahrzeugen mit landwirtschaftlicher Nutzung ist ein Antrag auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) zu stellen:

  • Steuerbefreite Fahrzeuge in der Landwirtschaft
    Voraussetzung: ausschließliche Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Dazu zählen die Fahrzeugarten:
    • Zugmaschinen (jedoch keine Sattelzugmaschinen)
    • Sonderfahrzeuge
      Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind.
    • Kfz-Anhänger hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen
    • einachsige Kfz-Anhänger (auch mit zwei Achsen in einem Achsabstand von weniger als einem Meter - jedoch keine Sattelanhänger)

Bei nachfolgenden Anhängern ist ein Antrag auf Steuervergünstigung nach § 10 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) zu stellen:

  • Anhänger hinter Kraftfahrzeugen für welche ein Anhängerzuschlag gewährt ist
    Wenn Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden, für die eine um einen entsprechenden Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird, können diese grüne Kennzeichen bekommen.

Bei nachfolgenden Fahrzeugen ist Antrag auf Zuteilung eines grünen Kennzeichens für Brauchtumszwecke zu stellen:

  • Fahrzeuge für Brauchtumszwecke, die ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden:
    • auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,
    • für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen,
    • zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen,
    • von Feldgeschworenen im Rahmen ihrer Tätigkeit oder
    • auf den An- oder Abfahrten zu den hier aufgeführten Einsätzen.

Welche Unterlagen sind mitzubringen?
Welche Unterlagen vorzulegen sind, hängt vom jeweiligen Zulassungsvorgang ab. Die hierfür nötigen Informationen finden Sie hier: Kfz-Zulassungsvorgänge.

Welche Gebühren fallen an?
Die Grundgebühr beträgt 30,00 EUR. Hinzu kommen ggf. weitere Gebühren für u. a. die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II oder für die Zuteilung und Reservierung eines Wunschkennzeichens. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.


zuklappenAnsprechpartner/in
Info-Schalter Information Kfz-Zulassung
Telefon: 04231 15-245
Telefax: 04231 15-608
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