
Optisch unterscheidet sich das E-Kennzeichen von einem normalen Kennzeichen durch den Zusatz „E“ (Elektro).
Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen - soweit es entsprechende Regelungen gibt -,
- Parkplätze an Ladesäulen
- entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze
- Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen
- einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge
nutzen.
Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind.
Der Zusatz „E“ ist von der Zulassungsstelle in die Zulassungsbescheinigung Teil II und Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.
Der Zusatz „E“ ist freiwillig. Fahrzeughalter werden daher gebeten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zulassungsstelle auf die Zuteilung des Zusatzes „E“ hinzuweisen.
Welche Unterlagen sind mitzubringen?
Welche Unterlagen vorzulegen sind, hängt vom jeweiligen Zulassungsvorgang ab. Die hierfür nötigen Informationen finden Sie hier: Kfz-Zulassungsvorgänge
Welche Gebühren fallen an?
Die Grundgebühr beträgt 30,00 EUR. Hinzu kommen ggf. weitere Gebühren für u. a. die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II oder für die Zuteilung und Reservierung eines Wunschkennzeichens. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
